Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

KrWaffKontrGDV 2

§ 6 Antragsform

Stand: 20.03.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/6#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist in Textform zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/6#abs-2 (2) Ist mit der Durchführung eines Beschaffungs- oder Instandsetzungsauftrages, den ein in § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes genanntes Bundesministerium oder eine ihm nachgeordnete Behörde vergibt, eine genehmigungsbedürftige Handlung verbunden, so gilt das schriftliche Angebot des Auftragnehmers als Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung. Liegt kein schriftliches Angebot vor, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich annimmt.

§ 5a § 7